Die zuständige Steuerbehörde setzt die Verständigungsvereinbarung um, sofern das Gesuch um Durchführung des Verständigungsverfahrens im Inland oder im Ausland abkommenskonform innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht wird, die oder der den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betrifft.
In allen andern Fällen erlischt die Pflicht der zuständigen Steuerbehörde zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, sofern das Gesuch um Durchführung des Verständigungsverfahrens mehr als zehn Jahre nach Fälligkeit der Steuer eingereicht wird.
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