Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf einen für die Rückerstattung bereits bezahlter Steuern gesetzlich geschuldeten Zins, wenn sie:
- die Veranlagung, die zu einer dem anwendbaren Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt hat, absichtlich oder durch fehlende Sorgfalt erwirkt hat; oder
- die vorgesehenen Verfahren zur Vermeidung der dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung, mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren, absichtlich oder durch fehlende Sorgfalt versäumt oder unsorgfältig geführt hat.