Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- in einem Antrag auf Steueranrechnung der ausländischen Residualsteuer unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
- als antragstellende Person unrichtige Auskünfte erteilt;
- ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche auf Steueranrechnung geltend macht;
- die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.