(Art. 7, 8 und 25 Bst. a StAG)
- Nach Abschluss des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus muss die Betreiberin der Aufsichtsbehörde einen Inbetriebnahmebericht zustellen.
- Der Bericht muss insbesondere enthalten:
- eine Übersicht über den Ablauf des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus;
- eine Analyse des Verhaltens der Stauanlage während der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme;
- die Ergebnisse der Funktionskontrollen der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
- Eine Stauanlage darf nur betrieben werden, wenn das Resultat des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus auf einen sicheren Betrieb schliessen lässt.