721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 25 Bst. a StAG)
Die Betreiberin muss ab Inbetriebnahme eine Aktensammlung über die Stauanlage führen und diese laufend aktualisieren. Sie gewährt der Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Aktensammlung.
Die Aktensammlung enthält insbesondere:
die wichtigsten Pläne des ausgeführten Bauwerks und Angaben über die Bauausführung;
die Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und den Projektplanerinnen und Projektplanern über die geplante Nutzung (Nutzungsvereinbarung);
die Darstellung der technischen Umsetzung der Nutzungsvereinbarung (Projektbasis);
die Nachweise der konstruktiven Sicherheit (Hochwassersicherheit, statische Sicherheit, Erdbebensicherheit);
die geologischen Gutachten;
den Inbetriebnahmebericht;
die Jahresberichte und die Berichte über die geodätischen Deformationsmessungen;
die Fünfjahresberichte;
die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien;
das Überwachungs-, das Wehr- und das Notfallreglement.
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