721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 8 Abs. 2 StAG)
Die Betreiberin muss Messungen, visuelle Kontrollen und Prüfungen der Betriebstüchtigkeit der Ablass- und Entlastungsvorrichtungen gemäss dem Überwachungsreglement (Art. 13 Abs. 2) durchführen.
Sie muss in der Periode, in der eine grosse Anlage eingestaut ist, fernübertragene Messdaten mindestens einmal monatlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.
Bei den übrigen Anlagen muss sie die fernübertragenen Messdaten mindestens einmal jährlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.
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