(Art. 8 Abs. 3 Bst. a StAG)
- Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde Revisionsarbeiten rechtzeitig melden.
- Sie muss während Arbeiten an Entlastungs- und Ablassvorrichtungen:
- eine ausreichende Hochwassersicherheit gewährleisten; und
- die Absenkung des Stausees bei drohender Gefahr innerhalb kurzer Frist wieder ermöglichen.