721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 9 StAG)
Die Behörde, die über die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder einer Anlage entscheidet, die sich auf die Sicherheit einer bestehenden Stauanlage nachteilig auswirken könnte (Genehmigungsbehörde), stellt der Aufsichtsbehörde sämtliche zur Prüfung der technischen Sicherheit der Stauanlage notwendigen Unterlagen zu.
Die Aufsichtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der technischen Sicherheit der Stauanlage im Sinne des 2. Kapitels. Soweit die technische Sicherheit der Stauanlage es erfordert, teilt sie der Genehmigungsbehörde Nebenbestimmungen für den Bau mit.
Haben die Betreiberinnen der beeinflussten Stauanlagen nicht selber das Gesuch gestellt, so sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass sie über die Nebenbestimmungen in-formiert werden.
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