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Kommentare: Art. 7 | Omnilex
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MinLV · Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr
Art. 7
Art. 6
Art. 8
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Art. 7
Art. 6
Art. 8
725.116.22
MinLV
Federal Council Ordinance
01.08.2011
Originalquelle
Die Höhe der einzelnen Beiträge bemisst sich nach:
dem Nutzen der Massnahme in Bezug auf das Ziel des betreffenden Massnahmenbereichs;
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers;
dem Eigeninteresse des Gesuchstellers.
Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.
Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, werden für jedes Kalenderjahr Teilbeträge festgesetzt.
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