732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle
Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen:
ausreichende Ausdehnung von geeignetem Wirtgestein;
günstige hydrogeologische Verhältnisse;
geologische Langzeitstabilität.
Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass:
die Grundsätze von Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss erfüllt werden;
die Langzeitsicherheit durch gestaffelte passive Sicherheitsbarrieren gewährleistet wird;
Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen des Lagers oder zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen;
das Lager innert einiger Jahre verschlossen werden kann.
Das ENSI wird beauftragt, in Richtlinien zu regeln:
spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager;
die Anforderungen an den Nachweis der Langzeitsicherheit von geologischen Tiefenlagern.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280). ↩
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