1 commentary
Die Nachführung des Stilllegungsplans gehört zu den Pflichten aus der Betriebsbewilligung und ist im Zehnjahresrhythmus vorzunehmen. Bei der Aktualisierung sind die Vorgaben für die Erarbeitung der KS 16 (vgl. Ziff. 13) zu beachten.
“Die Lebensdauer eines Kernkraftwerks lässt sich in vier Phasen unterteilen: Planung (Rahmenbewilligung), Bau (Baubewilligung), Betrieb (Betriebsbewilligung) und Stilllegung (vgl. Art. 12 ff., 15 ff., 19 ff. und 26 ff. KEG). Für die Rahmenbewilligung ist ein Stilllegungskonzept zu erarbeiten (Art. 23 Bst. d KEV). Als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung muss namentlich ein Stilllegungsplan vorliegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e KEG). Dieser Plan ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen (Art. 24 Abs. 2 Bst. f KEV). Die Nachführung bzw. Aktualisierung dieses Plans zählt nach Art. 22 Abs. 2 Bst. k KEG zu den Pflichten aus der Betriebsbewilligung und muss alle 10 Jahre vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 KEV; vgl. allerdings die Aktualisierungen gemäss den Vorgaben für die Erarbeitung der KS 16 vom 25. November 2014, Ziff. 13). Im Rahmen der Stilllegung folgt das Stilllegungsprojekt durch den Stilllegungspflichtigen (Art. 45 KEV). Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht u.a. für den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung (Art. 47 Bst. c KEV).”
“Die Lebensdauer eines Kernkraftwerks lässt sich in vier Phasen unterteilen: Planung (Rahmenbewilligung), Bau (Baubewilligung), Betrieb (Betriebsbewilligung) und Stilllegung (vgl. Art. 12 ff., 15 ff., 19 ff. und 26 ff. KEG). Für die Rahmenbewilligung ist ein Stilllegungskonzept zu erarbeiten (Art. 23 Bst. d KEV). Als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung muss namentlich ein Stilllegungsplan vorliegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e KEG). Dieser Plan ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen (Art. 24 Abs. 2 Bst. f KEV). Die Nachführung bzw. Aktualisierung dieses Plans zählt nach Art. 22 Abs. 2 Bst. k KEG zu den Pflichten aus der Betriebsbewilligung und muss alle 10 Jahre vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 KEV; vgl. allerdings die Aktualisierungen gemäss den Vorgaben für die Erarbeitung der KS 16 vom 25. November 2014, Ziff. 13). Im Rahmen der Stilllegung folgt das Stilllegungsprojekt durch den Stilllegungspflichtigen (Art. 45 KEV). Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht u.a. für den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung (Art. 47 Bst. c KEV).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.