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Für Auslegungsstörfälle, namentlich durch Erdbeben oder Überflutungen, ist deterministisch nachzuweisen, dass die quellenbezogenen Dosisrichtwerte eingehalten werden. Bei der Einstufung der Störfallhäufigkeiten ist gemäss Art. 8 Abs. 4 KEV zusätzlich ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Im entschiedenen Fall war für ein 10'000‑jährliches Erdbeben der Nachweis der Einhaltung des Dosisgrenzwerts gefordert; die Gerichtsakten stellen dabei die Frage, ob dies auch mit Blick auf die Berücksichtigung des Einzelfehlers zu beurteilen ist, ohne dies abschliessend festzulegen.
“Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins (Art. 5 Abs. 1 KEG; vgl. dazu BGE 139 II 185 E. 11.5.1 S. 210 f.). Nach Art. 101 Abs. 1 KEG erlässt generell der Bundesrat die Ausführungsvorschriften zum Kernenergiegesetz. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die KEV erlassen und darin in den Art. 7-10 die gesetzlichen Anforderungen für Kernkraftwerke konkretisiert. Die Anlage muss nach dem entsprechenden Verordnungsrecht so ausgelegt werden, dass nicht nur im Normalbetrieb, sondern auch bei Störfällen mit Ursachen innerhalb und ausserhalb der Anlage keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen (Art. 7 lit. c sowie Art. 8 Abs. 1-3 KEV). Sog. Auslegungsstörfälle, zu welchen namentlich solche zählen, welche durch Erdbeben und Überflutungen ausgelöst werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 KEV), müssen deterministisch beherrscht werden in dem Sinne, dass dabei maximal die quellenbezogenen Dosisrichtwerte nach Art. 94 aStSV 2005 resultieren (Art. 7 lit. c und Art. 8 Abs. 4 KEV; zur Unterscheidung zwischen Auslegungsstörfällen und [den vorliegend nicht relevanten] auslegungsüberschreitenden Störfällen bei Kernanlagen siehe BGE 139 II 185 E. 11.5.1 und E. 11.5.2 S. 210 ff. Vgl. dazu auch Ziff.”
“Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Rahmen des vorliegend eingeforderten deterministischen Sicherheitsnachweises für ein 10'000-jährliches Erdbeben bzw. 10'000-jährliches Erdbeben samt Hochwasser nach Art. 94 Abs. 5 aStSV 2005 der Nachweis der Einhaltung des Dosisgrenzwertes von 100 mSv zu erbringen war. Ob sich dieses Resultat auch wegen der Regelung aufdrängt, wonach für die Ermittlung der Störfallhäufigkeit grundsätzlich zusätzlich auch ein Einzelfehler zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 KEV und Ziff.”
Art. 8 Abs. 6 KEV delegiert die Ordnung der spezifischen Gefährdungsannahmen und Bewertungskriterien an das UVEK. Gestützt auf diese Delegation hat das UVEK die Gefährdungsannahmenverordnung erlassen; die konkrete Festlegung der Methodik und Randbedingungen für die Störfallanalyse sowie die Zuordnung von Störfällen in Häufigkeitskategorien wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Richtlinien geregelt. Das ENSI hat hierzu beispielsweise die Richtlinie ENSI‑A‑01 zu Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse erlassen; für Gefährdungen durch Naturereignisse schreibt die Verordnung zudem probabilistische Analysen vor.
“Nach Art. 2 Abs. 4 Gefährdungsannahmenverordnung hat die Aufsichtsbehörde die Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln. Gemäss Art. 94 Abs. 8 Satz 1 aStSV 2005 hat die Aufsichtsbehörde überdies im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallanalyse zum einen sowie die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien von Art. 94 Abs. 3-5 aStSV 2005 zum anderen festzulegen. Das ENSI hat im Jahr 2009 die Richtlinie für schweizerische Kernanlagen ENSI-A-01 "Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse für Kernanlagen" vom Juli 2009 erlassen. Diese ersetzte die frühere Richtlinie HSK-R-100 "Nachweis ausreichender Vorsorge gegen Störfälle in Kernkraftwerken (Störfall-Richtlinie) " und stützt sich auf die genannten, in Einklang mit dem übergeordneten Recht auf der Basis von Delegationsnormen erlassenen Verordnungsbestimmungen von Art. 2 Abs. 4 Gefährdungsannahmenverordnung und Art. 94 Abs. 8 Satz 1 aStSV 2005 (vgl. Art. 8 Abs. 6 KEV, Art. 101 Abs. 1 KEG und Art. 47 Abs. 1 StSG).”
“Der Bundesrat hat die Ordnung der spezifischen Gefährdungsannahmen und der Bewertungskriterien an das UVEK delegiert (Art. 8 Abs. 6 KEV). Gestützt auf die entsprechende Delegationsnorm hat das UVEK die Gefährdungsannahmenverordnung erlassen. Als Störfallanalyse bezeichnet die Gefährdungsannahmenverordnung die "Untersuchung des Verhaltens der Kernanlage bei Störfällen mit Hilfe analytischer Methoden" (Art. 1 lit. e Satz 1 Gefährdungsannahmenverordnung). Dabei zählt zu dieser Analyse insbesondere eine deterministische Untersuchung von Störfallabläufen (vgl. Art. 1 lit. e Satz 2 Gefährdungsannahmenverordnung). Anhand der deterministischen Störfallanalyse ist der Nachweis zu erbringen, "dass ein abdeckendes Spektrum von Störfällen durch die getroffenen Schutzmassnahmen wirksam beherrscht wird und damit die grundlegenden Schutzziele eingehalten werden" (Art. 1 lit. e Satz 3 Gefährdungsannahmenverordnung). Der Bewilligungsinhaber hat die Gefährdungen aus Störfällen, die durch Naturereignisse (wie Erdbeben und Überflutung) ausgelöst werden, mit Hilfe einer probabilistischen Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Hierbei sind die aus aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnenen historischen Daten sowie absehbare Veränderungen der massgebenden Einflussgrössen zu berücksichtigen und zu bewerten (Art.”
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