732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle
Der Bewilligungsinhaber hat die Entwicklung der fachbezogenen Wissenschaft, insbesondere Erkenntnisse aus der Forschung, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit seiner Anlage abgeleitet werden können.
Er hat die Entwicklung der Technik, einschliesslich Organisation und Personal, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit und die Sicherung der eigenen Anlage abgeleitet werden können. Massgebend sind dafür insbesondere:
die anerkannten technischen in- und ausländischen Normen;
die kerntechnischen Regelwerke des Lieferlandes der Kernanlage und anderer Länder;
die Empfehlungen internationaler Gremien;
der Stand der Technik in vergleichbaren Kernanlagen und in anderen relevanten technischen Anlagen.
Er hat die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen zu verfolgen und die Bedeutung für die eigene Anlage zu beurteilen.
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