732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle
Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
geplante Reaktorabschaltungen;
Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen;
Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv;
geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt;
Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen;
Planung und Durchführung von Notfallübungen;
Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten.
Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden:
Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind;
inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach den Artikeln 27 und 41.
Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:
Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse;
Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben.
Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen.
Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln.
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