Die Stilllegungsverfügung legt insbesondere fest:
- den Umfang der Stilllegungsarbeiten;
- die einzelnen Stilllegungsphasen, insbesondere die Dauer eines allfälligen gesicherten Einschlusses der Kernanlage;
- die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt;
- die Überwachung der Immissionen radioaktiver Stoffe und der Direktstrahlung;
- die Organisation.