Nicht unter die Entsorgungspflicht nach Artikel 31 KEG fallen:
- radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die nach den Artikeln 111–116 StSV1an die Umwelt abgegeben werden;
- radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden.