732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle
Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung:
von Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen;
der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme von radioaktiven Abfällen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 KEG.
Die besondere Zuständigkeit von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f StSV1bleibt vorbehalten.2
Das Departement ist zuständig für den Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a KEG bei der Ausfuhr von schwach- und mittelaktiven Abfällen zur Konditionierung.3