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Art. 65

732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle
  1. In den Testbereichen sind die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Wirtgesteins zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises standortspezifisch vertieft abzuklären.
  2. Vor Inbetriebnahme des Tiefenlagers sind die sicherheitsrelevanten Techniken zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen. Das betrifft insbesondere:
    1. das Einbringen des Verfüllmaterials;
    2. das Entfernen des Verfüllmaterials zwecks allfälliger Rückholung von Abfallgebinden;
    3. die Technik zur Rückholung von Abfallgebinden.
  3. Während des Betriebs des Tiefenlagers ist die Versiegelung von Kavernen und Stollen zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen.

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