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Art. 71

732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle
  1. Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers muss eine Dokumentation erstellen, die für eine langfristige Sicherstellung der Kenntnisse über das geologische Tiefenlager geeignet ist.
  2. Die Dokumentation muss enthalten:
    1. Lage und Ausdehnung der Untertagebauten;
    2. Inventar der eingelagerten radioaktiven Abfälle, in Art und Menge aufgeteilt nach den Lagerräumen;
    3. Auslegung der technischen Sicherheitsbarrieren einschliesslich der Versiegelung der Zugänge;
    4. Grundlagen und Ergebnisse der endgültigen Analyse der Langzeitsicherheit.
  3. Er hat die Dokumentation nach dem Verschluss des Lagers oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement zu übergeben.

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