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Art. 74

732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle

Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG gelten in der Regel folgende Fristen:

  1. vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die betroffenen Kantone und Bundesstellen oder bis zur Publikation und öffentlichen Auflage: ein Monat;
  2. vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid: sechs Monate.

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