734.27NIVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Das Inspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen:
für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13);
für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Art. 14);
für den Anschluss von elektrischen Erzeugnissen (Art. 15);
Betriebe können gleichzeitig eingeschränkte Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c innehaben, wenn die in der Bewilligung aufgeführten Personen nicht identisch sind.
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