Nach Artikel 55 Absatz 3 EleG wird bestraft, wer:
1. gegen die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation verstösst (Art. 10 und 10a ),
2. die Vorschriften über den Beizug von anderen Betrieben und von Einzelpersonen nicht einhält (Art. 10b ),
3. die Arbeit von Personen, die nicht gemäss den Artikeln 10 und 10a in den Betrieb integriert sind, oder die Arbeit von anderen Betrieben meldet oder mit einem Sicherheitsnachweis abschliesst,
4. den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erstellt oder dem Eigentümer der Installation nicht fristgerecht übergibt (Art. 24),
5. die vorgeschriebenen Kontrollen nicht oder in schwerwiegender Weise nicht korrekt ausführt (Art. 24 und 25),
6. gegen die Pflicht zur Unabhängigkeit der Kontrollen verstösst (Art. 31), oder
7. elektrische Installationen mit gefährlichen Mängeln dem Eigentümer übergibt (Art 3).
1 commentary
Die in Art. 42 NIV in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1–3 EleG genannten Strafbestimmungen sehen jeweils eine Busse vor. Dementsprechend sind diese Tatbestände als Übertretungen zu qualifizieren.
“Die Anzeigepflicht nach Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ45 greift nur bei konkreten Verdachtsgründen für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen. Die von den Beschwerdeführenden genannten Strafbestimmungen sehen als Strafe je eine Busse vor (vgl. Art. 42 NIV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 bis 3 EleG46 sowie Art. 50 BauG). Folglich handelt es sich um Übertretungen (vgl. Art. 103 StGB47) und es besteht keine Anzeigepflicht der Baupolizeibehörde.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.