Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
1 commentary
Wird der Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Inspektorat (Art. 36 Abs. 3 NIV).
“Der Verordnungsgeber hat sodann für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle richtet sich mangels einer eigenen Verfahrensordnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Kontrollmassnahme das Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3).”