734.27NIVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, die:
1 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder unter Anleitung einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorats bestanden hat; oder
2 eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben und:
1. drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Anleitung eines Bewilligungsträgers nachweisen, oder
2. eine vom Inspektorat bezeichnete fachspezifische Ausbildung in solchen Installationen abgeschlossen haben.
Die Bewilligung berechtigt zu den in ihr aufgeführten Installationsarbeiten.
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a und b gilt sinngemäss.
Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Serviceund Reparaturarbeiten an Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). ↩