(Art. 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 Bst. d, 32 Abs. 2 Bst. a und 4, 35 Abs. 1 und 3,
36 Abs. 2 und 4)
1.1 Der jährlichen Kontrolle unterliegen: 1.1.1 die elektrischen Installationen an Rohrleitungsanlagen, die der Bundesaufsicht unterstehen; 1.1.2 die elektrischen Installationen in klassifizierten unterirdischen Munitions- und Tankanlagen des Militärs; 1.1.3 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 2; 1.1.4 die elektrischen Installationen in Räumen, in denen Sprengstoff oder pyrotechnische Produkte hergestellt oder verarbeitet oder gelagert werden; 1.1.5 die elektrischen Installationen in Bergwerken; 1.1.6 die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden. 1.2 Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21, ausgenommen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten. 1.3 Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen: 1.3.1 die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit kritischen elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse; 1.3.2 die elektrischen Installationen in den klassifizierten Anlagen und Bauten des Militärs, die nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.1. unterliegen; 1.3.3 die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der SUVA festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 2 und 22 von Tankanlagen; 1.3.4 die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden, namentlich Anlagen im Tunnel sowie in Werkstätten und Waschanlagen; 1.3.5. die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer eingeschränkten Bewilligung gemäss den Artikeln 14 und 15 erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden; 1.3.6 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 1, ausgenommen Massageräume, Untersuchungs- oder Behandlungsräume, Physiotherapieräume oder Zahnarztpraxen ausserhalb von Kliniken; 1.3.7 die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Hochspannungsmasten, inklusive Erdungseinrichtung, die aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist werden. 1.4 Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen: 1.4.1 die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche mit Energieerzeugungsanlagen ausgerüstet sind oder gegenüber den Wirkungen des NEMP (Nuclear Electromagnetical Pulse) geschützt sind; 1.4.2 die elektrischen Installationen auf Schiffen für gewerbsmässigen Personen- oder Warentransport; 1.4.3 Hochspannungsanlagen, die aus elektrischen Installationen gespeist werden, wie Filter, Prüffelder und Ozongeneratoren, ausgenommen Neonbeleuchtungen und nicht-medizinische Röntgenanlagen; 1.4.4 die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden und nicht nach Ziffer 1.3.4. kontrolliert werden.
2.1 Der jährlichen Kontrolle unterliegen die elektrischen Installationen auf Baustellen und Märkten. 2.2 Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten in den nach den Grundsätzen der SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21 sowie die Installationen in den explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 2 und 22. 2.3 Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen: 2.3.1 die elektrischen Installationen in Bühnen von Theatern; 2.3.2 die elektrischen Installationen in Räumen, in denen sie korrosionsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sind; 2.3.3 die elektrischen Installationen von Ladestationen für die Elektromobilität im öffentlichen Raum; 2.3.4 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppen 0 und 1, die nicht gemäss Ziffer 1.3.6. kontrolliert werden; 2.3.5 die elektrischen Installationen in Untertagbauten wie Tunneln, Kavernen; 2.3.6 die elektrischen Installationen in Betriebsräumen der Industrie und des Grossgewerbes; 2.3.7 die elektrischen Installationen in Laboratorien und Prüffeldern von Industrien, Gewerbebetrieben, Schulen usw.; 2.3.8 die elektrischen Installationen Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen wie Warenhäuser und Baumärkte mit einer Verkaufsfläche über 1200 m2, Theater, Kinos, Messehallen, Tanzlokale, Hotels und Gaststätten, Pensionen, Ferienheime, Alters- und Pflegeheime, Kinderheime, Spitäler, Kasernen, Schulhäuser, Hochschulen und dergleichen; 2.3.9 die elektrischen Installationen in Kleingastrobetrieben wie Bistros, Cafés, Take-away und dergleichen mit einer Verkaufsfläche unter 1200 m2für höchstens 300 Personen; 2.3.10 die elektrischen Installationen auf Campingplätzen und bei Bootsanlegestellen; 2.3.11 die elektrischen Installationen, die Installationsteile nach Nullung Schema III enthalten, sofern keine kürzere Kontrollperiode nach diesem Anhang anwendbar ist. 2.4 Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen: 2.4.1 die elektrischen Installationen in nassen, gewerblich benutzten Räumen; 2.4.2 die elektrischen Installationen in feuergefährdeten, gewerblich benutzten Räumen; 2.4.3 die elektrischen Installationen in gewerblichen Werkstätten; 2.4.4 die elektrischen Installationen in Verkaufslokalen, die weder der Kontrolle nach Ziffer 2.3.8. noch derjenigen nach Ziffer 2.3.9. unterliegen; 2.4.5 die elektrischen Installationen in Bürogebäuden; 2.4.6 die elektrischen Installationen in Kirchen; 2.4.7 die elektrischen Installationen in Zeughäusern; 2.4.8 die elektrischen Installationen in landwirtschaftlichen Betrieben; 2.4.9 die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.4.1. unterliegen; 2.4.10 die elektrischen Installationen auf Vergnügungsschiffen; 2.4.11 … 2.4.12 die elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse, die nicht gemäss Ziffer 1.3.1. kontrolliert werden; 2.4.13 die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Gebäuden, die aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist werden. 2.5 Der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen alle übrigen elektrischen Installationen.
Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.
Energieerzeugungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode wie die elektrischen Installationen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist.
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