Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013 (AS 2013 559). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). ↩
1 commentary
Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen bzw. des Bahnstromnetzes gelten als rechtlich selbständig und fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. Daran ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den materiellen Anwendungsbereich des StromVG verordnungsweise teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV).
“Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. An diesem Grundsatz ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Anwendungsbereich des StromVG auf dem Verordnungsweg teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV; vorne E. 1.2.3; vgl. auch DANIELA WYSS, in: Kommentar zum Energierecht, Band I: WRG / EleG / StromVG / RLG, 2016, N. 2 und 16 zu Art. 2 StromVG).”
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