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Art. 19 Abs. 2 StromVV kann zur Korrektur eines Energietarifs herangezogen werden, wenn dieser durch die Einrechnung energiefremder Abgaben übermässig ausgefallen ist; der Ausgleich erfolgt mittels des Mechanismus der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung sachgerechter Kriterien und der wesentlichen Kostentreiber.
“auch fiskalisch motivierte Gewinnabgaben) enthielten, zumal damit insbesondere die zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 StromVG sowie von Art. 19 Abs. 2 StromVV umgangen würden. Vor diesem Hintergrund sei das Kriterium der Energiebezogenheit nicht als erfüllt zu betrachten und die Abgabeerhebung somit lediglich als Bestandteil des Netznutzungsentgelts möglich. Hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde wendet die Vorinstanz ergänzend ein, dass die Herleitung der geltend gemachten Deckungsdifferenzen auf einer unzutreffenden Zahlenbasis beruhe. Die Beschwerdeführerin habe darin verschiedene im Verfahren vorgenommene Korrekturen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, nicht berücksichtigt. Ausserdem erachtet die Vorinstanz die eventualiter erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Insbesondere weist sie auch in diesem Zusammenhang den Vorhalt zurück, eine unzulässige materielle Prüfung der Abgabe vorgenommen zu haben. Der angeordnete Ausgleich über den Mechanismus der Deckungsdifferenzen nach Art 19 Abs. 2 StromVV betreffe vielmehr den Energietarif selbst, der vorliegend durch die Einrechnung von energiefremden Abgaben übermässig ausgefallen sei.”
Mehr- oder Mindereinnahmen sind über Deckungsdifferenzen in den Folgejahren bei der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen.
“basierend auf den Ist-Werten des Basisjahres (Jahr t-2) ein (vgl. Art. 7 Abs. 7 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Beispielsweise basieren die Tarife für das Tarifjahr 2015, welche im Jahr 2014 zu berechnen sind, auf der Kostenrechnung des Basisjahres 2013 (vgl. Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1). Sind die Tariferlöse einer Verteilnetzbetreiberin - z. B. im Jahr 2015 - höher oder tiefer als die anrechenbaren Ist-Kosten, die sich im Nachhinein aus der Kostenrechnung (des Jahres 2015) ergeben, sind die Mehr- oder Mindereinnahmen über Deckungsdifferenzen in den Folgejahren bei der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StromVV; vgl. Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2).”
Bei der Festlegung künftiger Tarife sind allenfalls vorhandene Deckungsdifferenzen aus Vorjahren auszugleichen. In der Praxis werden diese anhand von Ist‑Werten ermittelt, indem die im Tarifjahr erzielten Erträge mit den tatsächlich angefallenen Aufwänden und den kalkulatorischen Kosten derselben Periode verglichen werden.
“Band II, 2016 [nachfolgend: Kommentar Energierecht], Art. 15 StromVG Rz. 69, Tanja Petrik-Haltiner, Spannungsfelder rund um die Stromkosten und -tarife [nachfolgend: Spannungsfelder], 2017, S. 152 m.H.). Diese Ist-Werte werden unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls um Planwerte ergänzt, d.h. um Werte, die aufgrund von Veränderungen einzelner Kostenpositionen des Basisjahres erwartet werden (Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1; Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 15 StromVG Rz. 69; Petrik-Haltiner, S. 152 f.). Zu berücksichtigen sind überdies die Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren. Sie entstehen, wenn die Erlöse des Netzbetreibers, d.h. die Summe der erhobenen Netznutzungsentgelte eines Jahres, höher oder tiefer als die tatsächlichen anrechenbaren Netzkosten ausgefallen sind. Dies kann unter anderem aufgrund von Abweichungen zwischen den erwähnten Plankosten und tatsächlichen Kosten der Fall sein. Eine allfällige Deckungsdifferenz ist in den Folgejahren bei der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen (Art. 19 Abs. 2 StromVV; Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.; Weisung 1/2012 der ElCom «Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren» vom 19. Januar 2012, ersetzt durch die Weisung 2/2019 vom 5. März 2019 [je zugänglich unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen, besucht am 31. Oktober 2023]; vgl. auch Art. 18a StromVV in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung). Die Deckungsdifferenzen werden in der Praxis mittels den Ist-Werten ermittelt, indem die Erträge im Tarifjahr mit den tatsächlich angefallenen Aufwänden und kalkulatorischen Kosten derselben Periode verglichen werden (Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 15 StromVG Rz. 85 m.H.; Verfügung der ElCom Nr. 212-00017 vom 12. März 2012 Rz. 165).”
Mehr- oder Mindereinnahmen sind bei der Festlegung künftiger Tarife in den Folgejahren auszugleichen (insb. über Deckungsdifferenzen). Der Ausgleich erfolgt nach sachgerechten Kriterien und stützt sich auf die anrechenbaren Ist-Kosten des Basisjahres.
“basierend auf den Ist-Werten des Basisjahres (Jahr t-2) ein (vgl. Art. 7 Abs. 7 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Beispielsweise basieren die Tarife für das Tarifjahr 2015, welche im Jahr 2014 zu berechnen sind, auf der Kostenrechnung des Basisjahres 2013 (vgl. Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1). Sind die Tariferlöse einer Verteilnetzbetreiberin - z. B. im Jahr 2015 - höher oder tiefer als die anrechenbaren Ist-Kosten, die sich im Nachhinein aus der Kostenrechnung (des Jahres 2015) ergeben, sind die Mehr- oder Mindereinnahmen über Deckungsdifferenzen in den Folgejahren bei der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StromVV; vgl. Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2).”
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