734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Als anrechenbare Kosten gelten die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die für die netzdienliche Nutzung der Flexibilität nach Artikel 19a eingesetzt werden, einschliesslich der ausgerichteten Vergütung.
Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien zu den Bestandteilen intelligenter Steuer- und Regelsysteme fest, insbesondere zu den installationstechnischen Vorbereitungen.
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