734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Die Verteilnetzbetreiber müssen:
a. die Geltendmachung der Abgeltung und der Vergütungen nach Artikel 13e Absätze 2 und 3 für ihr Netzgebiet melden:
1. der nationalen Netzgesellschaft monatlich: Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum der neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen,
2. der ElCom jährlich: die Angaben nach Ziffer 1 sowie die Jahressumme der tatsächlich vorgenommenen Investitionen für erzeugungs- und verbrauchsbedingte Netzverstärkungen im Niederspannungsnetz;
b. den Antrag für Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 monatlich bei der nationalen Netzgesellschaft einreichen und den Produzenten die Vergütung erstatten;
c. die erhaltenen Vergütungen, Abgeltungen und getätigten Netzverstärkungen jährlich in der Jahresrechnung des Netzes ausweisen;
d. einheitliche Grundlagen für die Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 erarbeiten.
Die nationale Netzgesellschaft muss:
die beantragten Abgeltungen und Vergütungen nach Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG im Folgejahr an die Verteilnetzbetreiber auszahlen;
der ElCom jährlich Bericht über ausgerichteten Abgeltungen und Vergütungen erstatten.
Die ElCom muss:
die Anträge auf Vergütung nach Artikel 15b Absatz 3 StromVG prüfen und bewilligen;
stichprobeweise den Vollzug von Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG kontrollieren;
regeln, wie die Abgeltungen und Vergütungen für Netzverstärkungen nach Artikel 13e Absatz 4 im Anlagevermögen der Netzbetreiber zu behandeln sind.
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