734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Bei stationären Speichern mit Endverbrauch, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, die im Eigenverbrauch betrieben wird und der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 NIV1unterliegt, ist zur Ermittlung der für die Rückerstattung massgeblichen Elektrizitätsmenge pro Rechnungsperiode wie folgt vorzugehen:
a. Die folgenden Lastgangwerte von fünfzehn Minuten werden verglichen und die jeweils kleineren Werte zusammengezählt:
1. die Werte der aus dem Netz bezogenen Elektrizitätsmenge und der gespeicherten Elektrizitätsmenge,
2. die Werte der ausgespeicherten Elektrizitätsmenge und der zurückgespeisten Elektrizitätsmenge.
b. Die kleinere der beiden Summen nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 gilt als die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge.
Bei stationären Speichern mit Endverbrauch, die mit keiner Erzeugungsanlage nach Absatz 1 verbunden sind, gilt die am entsprechenden Hausanschlusspunkt eingespeiste Elektrizitätsmenge als die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge.
Bei mobilen Speichern mit Endverbrauch gilt die vom mobilen Speicher am Hausanschlusspunkt eingespeiste Elektrizitätsmenge als die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge.
Die Betreiber von Umwandlungsanlagen und von Pilot- und Demonstrationsanlagen müssen die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge mit Herkunftsnachweisen belegen.