734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Der Mindestanteil der erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland (Art. 6 Abs. 5 Bst. a StromVG), der in der Grundversorgung abgesetzt werden muss, beträgt ab dem Tarifjahr 2026 50 Prozent. Solange mindestens 80 Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Elektrizität aus dieser erweiterten Eigenproduktion stammt, müssen die Verteilnetzbetreiber diesen Mindestanteil nicht einhalten.
Der Mindestanteil aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland (Art. 6 Abs. 5 Bst. b StromVG) beträgt ab dem Tarifjahr 2026 20 Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Elektrizität. Ist zur Erreichung dieses Mindestanteils der Abschluss von Bezugsverträgen erforderlich, so müssen diese eine Laufzeit von mindestens drei Jahren haben.
Die Verteilnetzbetreiber legen die Prozentsätze gemäss den Absätzen 1 und 2 jeweils per 31. August für das nächste Tarifjahr in der Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 StromVG) fest.
Sie müssen der ElCom zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanteile auf Verlangen die entsprechenden Beteiligungen und die mittel- und langfristigen Bezugsverträge vorlegen.
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