734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Von den Kosten, die für Massnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung anfallen, kann den Endverbrauchern mit Grundversorgung derjenige Anteil belastet werden, der ihrem Anteil am Referenzstromabsatz entspricht.
Feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichtet haben und die für die Bestimmung des Referenzstromabsatzes nicht berücksichtigt werden (Art. 51a Abs. 2 der Energieverordnung vom 1. November 20171[EnV]), dürfen nicht mit Kosten belastet werden.
Die Kosten sind nur anrechenbar, wenn die Verteilnetzbetreiber:
die Massnahmen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren in Auftrag gegeben haben;
die Nachweise von Massnahmen höchstens zu marktüblichen Ansätzen erworben haben;
die Massnahmen kostenbasiert, jedoch höchstens zu marktüblichen Ansätzen selber umgesetzt haben.