734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Die nationale Netzgesellschaft weist im Mehrjahresplan ihre Netzprojekte aus und legt Folgendes dar:
die Projektbezeichnung;
die Art der Investition, insbesondere ob es sich um eine Optimierung, eine Verstärkung oder einen Ausbau des Netzes handelt;
den jeweiligen Stand der Planung, Bewilligung oder Realisierung;
den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme;
die geschätzten Projektkosten;
den Bedarf für das Projekt mittels Nachweis der wirtschaftlichen und technischen Wirksamkeit des Projekts.
Die Netzbetreiber müssen die Mehrjahrespläne für die Verteilnetze mit einer Nennspannung von über 36 kV innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat erstellen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). ↩
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