734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Der Datenplattformbetreiber erstellt eine Kostenrechnung.
In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der Entgelte nach Artikel 17i Absatz 3 StromVG notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere die Kapital- und Betriebskosten.
Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Datenplattform direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Als Kapitalkosten gelten die die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Datenplattform notwendigen Vermögenswerten. Für die Berechnung der Kapitalkosten gilt Artikel 13 Absätze 2 und 3 sinngemäss.
Der Datenplattformbetreiber richtet die Einnahmen aus dem Entgelt für die kalkulatorischen Zinsen nach Absatz 4 den Anteilseignern proportional zu den geleisteten Einlagen aus. Die Anteilseigner haben keinen Anspruch auf weitere Entschädigungen und Leistungen.
Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen.
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