734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Der Datenplattformbetreiber muss einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb einer Datenplattform für den Datenaustausch nach Artikel 17g StromVG gewährleisten.
Er muss den Endverbrauchern, den Erzeugern und den Speicherbetreibern die Möglichkeit bieten, ihre Stammdaten und die während der jeweils letzten fünf Jahre erfassten Messdaten in einem international üblichen Format herunterzuladen und den von ihnen berechtigten Dritten über die Datenplattform in maschinenlesbarer Form zugänglich zu machen.
Er muss die folgenden anonymisierten Mess- und Stammdaten pro Gemeinde und Kanton in maschinenlesbarer Form im Internet veröffentlichen:
die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten des Elektrizitätsbezugs pro Tag, Monat und Jahr;
die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten der Elektrizitätseinspeisung nach Erzeugungstechnologie pro Tag, Monat und Jahr;
die Anzahl der per Ende Jahr installierten intelligenten Messsysteme und deren Anteil an den gesamthaft installierten Messeinrichtungen.
Er muss regelmässig die Qualität des Datenaustauschs analysieren, insbesondere die Einhaltung der Fristen und die Häufigkeit der nachträglichen Berichtigung von Daten. Er veröffentlicht die Analyse in anonymisierter Form.
Er muss auf Verlangen bekannt geben:
der ElCom: die Mess- und Stammdaten sowie die Daten nach Absatz 4 in nicht anonymisierter Form für ihre Vollzugsaufgaben im Rahmen des StromVG;
dem Bundesamt für Energie (BFE): die Mess- und Stammdaten sowie die Daten nach Absatz 4 in pseudonymisierter Form für statistische Auswertungen;
1 der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen: die Mess- und Stammdaten der Endverbraucher und die Stammdaten der Verteilnetzbetreiber in nicht anonymisierter Form für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20162;
3 den kantonalen Behörden: die Mess- und Stammdaten von Grossverbrauchern in nicht anonymisierter Form für ihre Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 Absatz 3 EnG4und der Endverbraucher in pseudonymisierter Form für ihre sonstigen Vollzugsaufgaben nach Bundesrecht oder kantonalem Recht;
5 den kantonalen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), den Forschungsanstalten des ETH-Bereichs und den Fachhochschulen: die Mess- und Stammdaten in anonymisierter Form zum Zwecke der Forschung.
Er muss auf der Datenplattform speichern:
die Stammdaten der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber in pseudonymisierter Form für seine Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2;
die Mess- und Stammdaten in anonymisierter Form für seine Aufgaben gemäss Absatz 3;
die Messdaten in pseudonymisierter Form für seine Aufgaben gemäss Absatz 4.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 831). ↩