734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Netzbetreiber dürfen die Mess- und Stammdaten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen zu folgenden Zwecken bearbeiten:
a. Personendaten und Daten juristischer Personen in pseudonymisierter Form, einschliesslich der Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr:
1. für die Messung, die Steuerung und die Regelung,
2. für den Einsatz von Tarifsystemen,
3. für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb, einschliesslich im Rahmen der Nutzung von Flexibilität,
4. für die Netzbilanzierung,
5. für die Netzplanung;
b. Personendaten und Daten juristischer Personen in nicht pseudonymisierter Form, einschliesslich der Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr für die Abrechnung:
1. der Energielieferung,
2. des Netznutzungsentgelts,
3. der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flexibilität.
Sie dürfen die Mess- und Stammdaten aus dem Einsatz von Messsystemen folgenden Personen zu den nachstehenden Zwecken bekanntgeben:
Personendaten und Daten juristischer Personen in pseudonymisierter oder geeignet aggregierter Form: den Beteiligten nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG zu den Zwecken nach Artikel 8 Absatz 3;
die Informationen zur Entschlüsselung der Pseudonyme: den Energielieferanten des betreffenden Endverbrauchers zu Abrechnungszwecken.
Personendaten und Daten juristischer Personen müssen nach fünf Jahren vernichtet werden, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind.
Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen maximal einmal täglich ab, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert.
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