741.57ISUVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Jede Person hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 5 zuständigen Behörde Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen.
Die Behörde gibt die betreffenden Daten unter Vorbehalt des kantonalen Prozessrechts innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt oder vernichtet werden.
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