741.58IVZVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
An ausländische Behörden dürfen Daten aus dem IVZ bekannt gegeben werden, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Zur Prüfung der Einmaligkeit der Fahrerkarte nach Artikel 13b Absatz 4 ARV 11ist der Datenaustausch mit den entsprechenden ausländischen Behörden zulässig.
Das ASTRA kann die für die Zulassung von Fahrzeugen benötigten Daten bei ausländischen Behörden auch auf elektronischem Weg beziehen.2