741.58IVZVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann welche Daten bearbeitet hat.
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