Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19851über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel verwendet.2
Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandsentschädigungen gemäss Artikel 19.