Zur Überprüfung der Abgabeentrichtung führen Kontrollen durch:
das BAZG an der Grenze und im Grenzraum nach Artikel 3 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20051;
die Kantone im Landesinnern.
Soweit es für die Überprüfung der Abgabeentrichtung notwendig ist, registriert das BAZG die Kontrollschilder von Fahrzeugen, für die nach Artikel 4 keine Abgabe entrichtet werden muss.
Das BAZG und die Kantone können Anlagen und mobile Geräte für automatisierte und stichprobenartige Kontrollen einsetzen.
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Anlagen für automatisierte Kontrollen.