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Kommentare: Art. 12b | Omnilex
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NSAG · Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen
Art. 12b
Art. 12a
Art. 12c
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741.71
NSAG
Federal Act
01.12.2011
Originalquelle
Das BAZG darf Personendaten bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
Für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen darf es die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten:
Angaben über durchgeführte Kontrollen;
Angaben im Zusammenhang mit Übertretungen nach Artikel 14.
Der Bundesrat regelt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht:
die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
den Katalog der zu erfassenden Daten;
die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
die Beschaffung und die Weitergabe der Daten;
die Dauer der Aufbewahrung der Daten;
die Datensicherheit.
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