Die mit der Erhebung der Abgabe und der Überprüfung der Abgabeentrichtung betrauten Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fahrzeughalterdaten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes oder in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwenden die Daten ausschliesslich für die jeweils vorgesehenen Zwecke.
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