Das BAZG darf den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Abrufverfahren Daten des Informationssystems zugänglich machen, soweit diese für die Durchführung von Kontrollen sowie für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz erforderlich sind.
Es darf Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, im Abrufverfahren Daten des Informationssystems zugänglich machen, soweit diese für die Durchführung von Kontrollen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Die bekanntgegebenen Daten sind ausschliesslich für die jeweils vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Sie dürfen ohne die Zustimmung des BAZG nicht weitergegeben werden.
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