Das Informationssystem des BAZG kann so mit den anderen Informationssystemen des BAZG zur Erhebung von Strassenverkehrsabgaben und zur Personen- und Kundendatenverwaltung verbunden werden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem verzeichnet ist.
Eine Verbindung des Informationssystems des BAZG mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die das BAZG Zugriff hat, ist nur zulässig, soweit die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht.
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