Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen sich die benötigten Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.
Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden richtet sich nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht.