Die Abgabeforderung verjährt am Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben worden ist.
In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung fünf Jahre, nachdem die Abgabe fällig geworden ist.
Ist die Abgabeforderung die Folge einer Übertretung nach Artikel 14, so richtet sich die Verjährung nach Artikel 17.
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