742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Das BAV kann ausländische Ausweise und Bescheinigungen für das Führen von Triebfahrzeugen anerkennen, die mit einem entsprechenden Zusatzeintrag der zuständigen ausländischen Behörde versehen sind.
Es kann mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung über den Zusatzeintrag abschliessen.
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