742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:
1. einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr entspricht,
2. einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt;
b. Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand im Dienst war;
c. die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.
Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat.
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