742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Die zuständige Stelle muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 82 Abs. 3 EBG);
die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.
Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 87a Abs. 1 EBG).
Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.
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